Geltung
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
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Die
folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem
Auftraggeber und dem technischen Büro- Ingenieurbüro.
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Abweichungen
von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des
Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Technischen Büro-
Ingenieurbüro ausdrücklich anerkannt und bestätigt
wurden.
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Soweit
die Verträge mit Verbrauchern i. s. des KSchG abgeschlossen
werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den
folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
Angebot,
Nebenabreden
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Die
Angebote des Technischen Büros- Ingenieurbüros sind,
sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar
hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des
Honorars. Eine zwischen Anbotsstellung und Rechnungslegung erfolgte
Änderung des Honorars in dem vom Fachverband Technische Büros-
Ingenieurbüros herausgegebenen Honorarrichtlinien und
Leistungsbildern berechtigt das Technische Büro- Ingenieurbüro
zu einer entsprechenden Änderung des Honorars.
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Enthält
eine Auftragsbestätigung des Technischen Büros-
Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so
gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht
unverzüglich schriftlich widerspricht.
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Vereinbarungen
bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
Auftragserteilung
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Art
und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag,
Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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Änderungen
und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch das technische Büro- Ingenieurbüro
um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
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Das
Technische Büro- Ingenieurbüro verpflichtet sich zur
ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten
Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
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Das
Technische Büro- Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung
andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für
Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Technische
Büro- Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den
Auftraggeber schriftlich von dieser Absicht zu verständigen und
dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser
Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
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Das
Technische Büro- Ingenieurbüro kann auch zur
Vertragserfüllung andere entsprechend befugte als Subplaner
heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des
Technischen Büros- Ingenieurbüros Aufträge erteilen.
Das Technische Büro- Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet
den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es
beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen
zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen,
dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu
widersprechen; in diesem Fall hat das Technische Büro-
Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.
Gewährleistung
und Schadenersatz
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Gewährleistungsansprüche
können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die
ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tagen ab
Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
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Ansprüche
auf Wandlung oder Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche
auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Technischen
Büro- Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im
allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der
Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein
Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist
nicht geltend gemach werden.
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Das
Technische Büro- Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit
der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299ABGB) zu
erbringen.
Rücktritt
vom Vertrag
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Ein
Rücktritt vom Vertrag ist nur aus gewichtigen Gründen
zulässig.
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Bei
Verzug des Technischen Büros- Ingenieurbüros mit einer
Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen
einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit
eingeschriebenem Brief zu setzen.
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Bei
Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer
vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung
des Auftrags durch das Technische Büro- Ingenieurbüro
unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Technische
Büro- Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.
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Ist
das Technische Büro- Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt
berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte
vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des
Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung: bei
berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die
vom Technischen Büro- Ingenieurbüro erbrachten Leistungen
zu honorieren.
Honorar
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Dem
Honoraranspruch des Technischen Büros- Ingenieurbüros
liegen die vom Fachverband Technische Büros- Ingenieurbüros
herausgegebenen Honorarrichtlinien und Leistungsbilder zugrunde. Die
in Vertrag oder Vollmacht getroffenen besonderen
Honorarvereinbarungen gehen diesen Honorarrichtlinien vor.
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Sämtliche
Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO gestellt.
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In
den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer
(Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom
Auftraggeber zu bezahlen.
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Die
Kompensation mit allfälligen Gegenleistungen, aus welchem
Grunde auch immer, ist unzulässig.
Erfüllungsort
- Erfüllungsort
für alle Büroleistungen ist der Sitz des Technischen Büros-
Ingenieurbüros.
Geheimhaltung
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Das
Technische Büro- Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller
vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
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Das
Technische Büro- Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung
seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der
Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat.
Nach Durchführung des Auftrags ist das Technische Büro-
Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk
gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen,
sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
Schutz
der Pläne
- Pläne,
Prospekte, Berichte, technische Unterlagen und dgl. des Technischen
Büros- Ingenieurbüros sind urheberrechtlich geschützt.
Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit
Zustimmung des Technischen Büros- Ingenieurbüros zulässig;
ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung, durch Dritte oder
den Auftraggeber selbst. Das Technische Büro- Ingenieurbüro
ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen
und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma,
Geschäftsbezeichnung) des Technischen Büros- Ingenieurbüros
anzugeben.
Im
Anwendungsbereich des Konsumentenschutzes gelten dessen zwingende
Bestimmungen
- Die
Kompensation mit allfälligen Gegenleistungen ist unzulässig,
es sei denn, sie stünden im rechtlichen Zusammenhang mit der
Honorarverbindlichkeit, wären gerichtlich festgestellt oder vom
Technischen Büro- Ingenieurbüro anerkannt.
Rechtswahl,
Gerichtsstand
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Für
Verträge zwischen Auftraggeber und Technischem Büro-
Ingenieurbüro kommt ausschließlich österreichisches
Recht zur Anwendung
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Für
alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit
des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Technischen
Büros- Ingenieurbüros vereinbart.
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